Allgemeine Geschäftsbedingungen
Roth Kälte,-Klimatechnik GmbH

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und den mit uns abgeschlossenen Lieferverträge, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text der Auftragsbestätigung etwas abweichendes mit dem Kunden vereinbaren.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne daß diese nochmals zugesandt werden müssen, und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.
1.4. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 3 Monate verbindlich. Nach Ablauf von 3 Monaten kann sich der Unternehmer auf den Ablauf der Angebotsfrist berufen und ist nicht mehr verpflichtet, die Lieferung durchzuführen.

2. Angebote und Umfang

2.1. Die für die Annahme der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen nochmaligen Bestätigung.
2.2. Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung und enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.
2.3. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliches vor.
2.4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3. Lieferzeit

3.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages selbst. Die Lieferfrist in der Auftragsbestätigung gelten als verbindlich.
3.2. Höhere Gewalt berechtigt uns – selbst bei garantierter Lieferzeit zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrage, ohne daß dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche zustehen. Dem Besteller wird für den Fall höherer Gewalt ebenfalls das Recht eingeräumt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferer wird vom Besteller unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informiert. Als höhere Gewalt gel ten insbesondere Behinderung durch behördliche Maß nahmen. Betriebsstörungen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Streik,
Aussperrung und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, soweit
diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren.
3.3. Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die wir zur
vertreten haben, nachweislich ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, höchstens aber 10% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig, also nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Besteller den gesamten Verzugsschaden geltend machen.
3.4. Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden kann der Besteller nicht ersetzt verlangen, es sei denn, der Lieferer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Auch andere Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in den Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf
einer dem Lieferer etwa gestellten Nachfrist.
3.5. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, sobald die betriebsfertige Sendung die Fabrik fristgemäß verlassen hat.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlage fristgemäß betriebsbereit ist.
3.6. Wird der Versand, die Anlieferung oder die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Lieferers und kommt damit in Annahmeverzug, so kann der Lieferer seinen Verzugsschaden geltend machen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben dem bis dahin entstandenen
Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.

4. Preise

4.1. Die Preise sind € -Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Vertragsschluß gebunden. Wird die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsschluß erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eintretenden Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Lieferverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
4.2. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Post- oder Bahnstation des Bestellers im Inland bzw. frachtfrei deutsche Grenze zuzüglich Mehrwertsteuer, aber ohne Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung
hat der Besteller Sorge zu tragen. Sonderwünsche des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung etc. werden berücksichtigt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung und den evtl. Anschluß der Anlage vereinbart werden.
4.4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen die
zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für nicht vorgesehene Installationsarbeiten, die vom Besteller gewünscht werden.
4.5. Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.

5. Versand

Wir sind berechtigt, die Art des Transportmittels selbst zu bestimmen. Der Besteller kann keine Einwände gegen die Höhe der Kosten oder Geeignetheit der Versendungs art geltend machen, soweit er nicht spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Versand genaue schriftliche Anweisungen gibt. Nur auf Wunsch des Bestellers und auf seine
Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, bei Lieferungen mit Aufstellung am Tage ihrer Betriebsbereitschaft.
Wenn der Versand oder die Aufstellung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird, so geht in beiden Fällen die Gefahr auf die Dauer der hierdurch entstandenen Lieferfrist-Verzögerung auf den Besteller über.

7. Aufstellung

7.1. Für jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Hilfskräfte, wie Handlanger und wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute etc. in der vom Lieferer erforderlichen erachteten Zahl;
b) Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie für die Leute des Lieferers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
7.2. Vor Beginn der Aufstellung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers, insbesondere alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß mit der Aufstellung sofort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen und die Aufstellung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
7.3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
7.4. Der Besteller hat die nachgewiesene Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzettel zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, dem Aufstellpersonal eine schriftliche Bescheinigung auszuhändigen.

8. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

8.1. Es gelten ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen; der Besteller
ist nicht zum Skontoabzug berechtigt. Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung erst als erbracht, wenn Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist. Die Preise sind netto zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu verstehen. Abzüge bei Barzahlung sind nur zulässig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
8.2. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
8.3. Sind die Zahlungstermine nach dem Kalender bestimmt, so sind bei deren Überschreitung Verzugszinsen zu zahlen, sonst nach der zweiten Mahnung. Als Verzugszinsen werden 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
8.4. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Besteller, falls hierdurch Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung an uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
8.5. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonstwie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Besteller verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns sofort schriftliche Anzeige zu machen sowie uns Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden.
8.6. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die
Liefergegenstände in ordungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen.

9. Abnahme und Erfüllung

9.1. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen.
9.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
9.3. Die Lieferung gilt als erfüllt
a) für die Gegenstände ohne Aufstellung, soweit sie versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt ist oder soweit die Lieferung an den Spediteur, die Bahn etc. übergeben worden ist.
b) für Gegenstände mit Aufstellung, sobald sie betriebsbereit sind und ein etwa vorgesehener Nachweis über die Erfüllung der vereinbarten Lieferbedingungen erbracht ist.
9.4. Schutzvorrichtungen werden nur soweit mitgeliefert, als dies im einzelnen ausdrücklich vom Besteller gewünscht wird und von uns akzeptiert worden ist.

10. Haftung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zu gesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
10.1. Alle diejenigen Teile, die innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Erfüllung ab, infolge schlechten Baustoffes oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers in seiner Werkstatt auszubessern oder neuzuliefern. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer
unverzüglich Anzeige über einen aufgetretenen Mangel zu machen, sobald sich ein solcher zeigt. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung davon abhängig machen, daß der Besteller zumindest den Teil des Preises bezahlt, der der Höhe des Wertes des mangelfreien Teils der Lieferung im Verhältnis zum Gesamtwert der Lieferung entspricht.
10.2. Etwa ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über, sofern sie nicht noch infolge eines Eigentumsvorbehaltes sowieso dessen Eigentum sind.
10.3. Zur Vornahme der Nachbesserung, zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der Lieferung an in sechs Monaten.
10.4. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Besteller Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung; ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen und den Mangel verursacht haben. Von der Mängelhaftung sind auch ausgenommen Manometer, Thermometer, Glas, Lack, Emaille oder ähnliche leicht zerbrechliche Gegenstände. Sind die letzten Gegenstände bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mangelhaft, so sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflich tet.
10.6. Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haftet der Lieferer nicht für die daraus entstandenen Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Schäden.
10.7. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Hat die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt, so muß der Besteller dem Lieferer Gelegenheit geben, die Nachbesserung ein zweites Mal zu versuchen.
10.8. Für Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Eine weitergehende Haftung muß ausdrücklich vereinbart werden. Für Geräte und Einrichtungen fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen des oder der jeweiligen Hersteller. Hat der Besteller keine eigenen Ansprüche gegen den Hersteller, so tritt der Lieferer seine Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller an den Besteller ab. In allen Fällen hat sich der Besteller ausdrücklich an den Kundendienst des jeweiligen Herstellers zu wenden, bevor er eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer geltend machen kann.
10.9. Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Ergänzend zu den Bestimmungen gilt, dass die Fa. Roth Kälte,-Klimatechnik GmbH nicht für Schäden an Produkten nach der Lagerung oder an Gebäuden haftbar
ist. Des Weiteren übernimmt die Fa. Roth Kälte,-Klimatechnik GmbH keine Haftung für die Lagerungsmesstechnik sowie für die Lagerungssteuerung
in den Lagerzellen und der Realisierung der ULO- oder CA-Konditionen oder deren Instandhaltung.

11. Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten sowie bei Wechsel- und Scheckklagen ist das Landgericht bzw. Amtsgericht Wiesbaden zuständig, soweit die Parteien Vollkaufleute sind oder der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ist der Besteller nicht Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Bestellers.

12. Schlußbestimmung

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.